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Klaus-Dieck-Gedächtnis-Cup zum dritten Mal In diesem Jahr wird die Leistungsgemeinschaft Reiten e.V. den Klaus-Dieck-Gedächtnis-Cup zum dritten Mal durchführen.Die Serie wird auf folgenden Turnieren angeboten: Rudow (15.-16.5.), Uetz (21.-23.5.), Groß Behnitz (28.-29.8.) und Rudow (17.-19.9. - Finale). Die Ausschreibung kann aus dem Bereich "Downloads" dieser Homepage heruntergeladen werden.

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Springlehrgang mit Kai Wallenhauer Vom 23. bis 25. April 2010 findet auf der Reit- und Poloanlage Phöben, Chausseestraße 30, 14542 Phöben ein Springlehrgang mit Kai Wallenhauer (Berufsreiter FN, Berliner und Berlin-Brandenburger Meister, erfolgreich bis Klasse S) statt.Anmeldungen bitte per Fax unter 030-827 02 799, per Mail: weizenkeimling@t-online.de oder unter Tel.: 0175/591 96 80. Zeiteinteilung erfolgt nach Eingang der Anmeldungen spätestens am 21. April 2010. Die Einteilung der Reiter und Pferde erfolgt nach Anmeldeschluss. Anmeldungschluss: 19. April 2010Für Mitglieder der LG Reiten betragen die Kosten pro Tag und Pferd 10,00 EUR. Für Nicht-Mitglieder belaufen sich die Kosten auf 20,00 EUR pro Tag und Pferd. Falls gewünscht stehen für die Zeit des Lehrgangs Gastboxen auf der Reit- und Poloanlage zur Verfügung.Die Anmeldung kann aus dem Bereich "Downloads" dieser Homepage heruntergeladen werden.

Montag, 06. September 2010

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Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, den 03. Juni 2008 um 08:36 Uhr


Leistungsgemeinschaft Reiten e.V.
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SATZUNG

 

Geschäftsstelle:

Leistungsgemeinschaft Reiten e.V.
c/o Schirin Dieck
Rockenhausener Str. 17
13583 Berlin

VNR. 90013

 

Satzung
der
Leistungsgemeinschaft Reiten e.V.


§ 1
Name und Sitz

 

1.1Der Verein führt den Namen "Leistungsgemeinschaft Reiten e.V."
und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin.

1.2
das Gründungsjahr ist 1974

1.3
Der Verein ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister.

1.4
Der Verein ist Mitglied im Regionalverband der Reit-und Fahrvereine Berlin e.V.

1.5
Der Verein u. seine Mitglieder verpflichten sich, die jeweiligen neusten Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und Ausbildungsprüfungsordnung (APO) nebst
Ausführungsbestimmungen verbindlich anzuerkennen.

§ 2
Zweck und Aufgabe

2.1
Die Leistungsgemeinschaft stellt sich die Aufgabe, das Reiten als sportliche Disziplin und zur allgemeinen körperlichen Ertüchtigung zu betreiben. Dressur-, Springen-, Vielseitigkeits- und Geländereiten werden im Rahmen des vorbereitenden Trainings von Pferd und Reiter sowie durch Teilnahme an Turnieren durchgeführt. Die Förderung des reiterlichen Nachwuchses ist die besondere Aufgabe der Leistungsgemeinschaft. Die Leistungsgemeinschaft wird im Interesse der jungen Reiter zum Wohle des Reitsports bei der Durchführung von reitsportlichen Veranstaltungen wie Turniere und Leistungsprüfungen mit den Reitsportvereinen des Landesverbandes zusammenarbeiten.

Die obige Aufgabe verfolgt der Verein nur in Erfüllung gemeinnütziger Zwecke, im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953 oder an der Stelle tretender Vorschriften.

2.2
Die Leistungsgemeinschaft ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

2.3
Die Leistungsgemeinschaft dient außerdem unmittelbar der Förderung des Leistungssportes im Dressur-, und Spring-, Vielseitigkeits-Geländereiten, im besonderen durch Unterstützung des reiterlichen Nachwuchses. Die Leistungsgemeinschaft darf auf eigenem Gelände Pensionsverträge nur mit Ihren Mitgliedern schließen.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche unbescholtene Person erwerben. Aufnahmeanträge, in denen der Antragsteller sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen verpflichtet, sind Schriftlich an die Geschäftsstelle der Leistungsgemeinschaft Reiten e.V. zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Aufnahme ist vollzogen, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsfreiheit erteil ist. Eine Ablehnung der Aufnahme muss begründet werden.

3.2
Bei minderjährigen wird die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten als rechtsverbindlich von beiden Parteien unumstritten anerkannt.

3.3
Sollte die Aufnahme durch Verschulden des Antragstellers nicht vollzogen werden, sind dem Verein die nachweislich entstandenen Kosten (Beiträge an den Dachverband) zu ersetzen.

§4
Erlöschen der Mitgliedschaft


4.1
Die Mitgliedschaft erlischt:
 a)
durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres mittels Einschreiben.

 b)
durch Ausschluss aus den Verein auf Grund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes bei Einstimmigkeit, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 c)
durch Tod.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die bis dahin durch die Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Ein Anspruch auf Herausgabe der eingebrachten Leistungen bestehen seitens des aus scheidenden Mitgliedes nicht.

 

§5
Ausschließungsgründe

5.1
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 4 b) kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:

 a)
wenn die in § 7 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;

 b)
wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

 c)
wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief nebst Begründung zuzustellen.

§6
Rechte der Mitglieder

6.1
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

 a)
durch Ausübung des Stimmrechts nach Vollendung des 18. Lebensjahres an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

 b)
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

 c)
vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen gemäß den Satzungen des Landessportbundes Berlin. Die bei den Sportausführungen amtierenden Aufsichtspersonen (Reitlehrer, Hilfsreitlehrer) können persönlich nicht haftpflichtig gemacht werden.

§7
Pflichten der Mitglieder
LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

7.1Die Mitglieder sind insbesondere verpflichte;

 a)
die Satzung des Vereins zu befolgen;

 b)
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

 c)
die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten
Beiträge zu entrichten und bei Zahlung des Jahresbeitrages nach dem 30. Juni des Jahres, einen Säumniszuschlag von DM 20.- zu zahlen;

 d)
an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben;

 e)
in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich den Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen;

 f)
die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets auch außerhalb von Turnieren die Grundsätze zu beachten, insbesondere:

7.2
die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen

7.3
den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen

7.4
die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 g)
Die Mitglieder unterwerfen sich der (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

§8
Organe des Vereins


8.1
Organe des Vereins sind;
die Jahreshauptversammlung bez. Mitgliederversammlung

8.2
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Hierbei dürfen Mitglieder keine Gewinne und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§9
Mitgliederversammlung

9.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind, werden in ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen geregelt. Sämtliche Mitglieder haben das Recht auf Anwesenheit bei Mitgliederversammlungen. Übertragen von Stimmrechten sind unzulässig.

9.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich nach Beendigung des vorausgegangenen Geschäftsjahres als sogenannte Jahresmitgliederversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 10 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten
Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen.

9.3
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in derselben Weise wie Jahresmitgliederversammlungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

9.4
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied.

9.5
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 14 und 15 dieser Satzung.

§ 10
Aufgaben


10.1
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihre Beschlussfassung unterliegt insbesondere;

 a)
Wahl der Vorstandsmitglieder;

  b)
Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;

  c)
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragerhebung für das kommende Geschäftsjahr;

  d)
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer bezüglich der Jahresabrechnung.

§ 11
Tagesordnung

11.1
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu erfassen:

 a)
Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder;

 b)
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer;

 c)
Beschlussfassung über die Entlastung;

 d)
Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;

 e)

erforderliche Neuwahlen;

 f)
besondere Anträge.

§12
Vorstand


12.1
Der Vorstand besteht aus:

 
  • 1. Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Schriftführer
 Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellv. Vorsitzenden vertreten. Finanziell durch zwei Vorstandsmitglieder, wenn der Wert von DM 200.- überschritten wird. Der Vorstand kann zusätzlich für besondere Belange Berater berufen, die im Vorstand jedoch kein Stimmrecht haben.

12.1
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt zulässig. Bis zur Neuwahl oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.

12.2
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt zulässig. Bis zur Neuwahl oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.

12.3
Der 1. Vorsitzende schlägt die weiteren Mitglieder des Vorstandes vor. Wird ein von Ihm vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt, so haben die Vereinsmitglieder das Recht zu weiteren Wahlvorschlägen. Eine Blockwahl ist möglich.

§ 13
Kassenprüfer


13.1
Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen haben. Außerdem müssen sie der Jahreshauptversammlung berichten.

§ 14
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

14.1
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

14.2
Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufhebung oder bei entsprechendem Beschluss der Versammlung geheim. Über sämtliche Verhandlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen ersehenden Schriftstück festzuhalten, welches am Schluss vom Vorstand und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


15.1
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nötig, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimm-berechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 16
Vermögen des Vereins

Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Leistungsgemeinschaft darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Leistungsgemeinschaft fremd sind, begünstigen.

Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Leistungsgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V.
der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§17
Geschäftsjahr

 

17.1
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§18
Sportordnung

Die Sportordnung ist Bestandteil der Satzung ( Anhang Nr. 1)

 

Anhang Nr.1

Sportordnung

1.0
Teilnahme an Lehrgängen für Dressur und Springen.

1.1
Teilnahmeberechtigt an diesen Lehrgängen sind grundsätzlich alle Vereinsmitglieder.

1.3
Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge muss begrenzt werden, um den Lehrgang in Bezug auf den Ausbildungsnutzen optimal zu gestalten. Die maximale Teilnehmerzahl wird jeweils in der Ausschreibung nach Absprache mit dem Lehrgangsleiter festgelegt.

1.4
Die Berücksichtigung der Interessenten am Lehrgang erfolgt in der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen.

1.5
Der Lehrgangsleiter kann einen Ausschluss des Teilnehmers am Lehrgang veranlassen, wenn der Ausbildungsstand des Reiters oder des Pferdes den Grundanforderungen der Klasse des Lehrgangs nicht entspricht.

2.0
Teilnahme an Turnieren

2.1
Teilnahmeberechtigt an regionalen und nationalen Turnieren der Kategorie A oder B sind nur Reiter, die über einen gültigen Reiterausweis verfügen. Die Mitgliedschaft in der Leistungsgemeinschaft Reiten e.V. ermöglicht die Ausstellung des entsprechenden Reiterausweises.

2.2
Jahrgangsklassen - Einteilung

2.2.1
Jugendliche: 12 bis einschließlich 17 Jahre

2.2.2
Junioren: 18 bis einschließlich 21 Jahre

2.2.3
Senioren: über 21 Jahre

  
 Turnierteilnehmer gelten einschließlich des ganzen Jahres in der Jahrgangsklasse startberechtigt, in dem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird.

2.3
Mitglieder des Vereins die an Mannschaftswettbewerben teilnehmen, verpflichten sich im Interesse des sportlichen Erfolges der Gesamtmannschaft, den Anweisungen des Mannschaftsführers Folge zu leisten.

2.4
Mitglieder die ihren Reiterausweis und damit ihre Stammmitgliedschaft in der Leistungsgemeinschaft Reiten e.V. haben, können ihre Stammmitgliedschaft nur mit einer schriftlichen Freigabe des Vereins wechseln.